AGB

Präambel
SLCO GmbH & Co. KG ist ein Unternehmen, welches sich zum Ziel gesetzt hat, Einzelhändler mit speziellem Warensortiment für Kunden aus Osteuropa schnell, zuverlässig und kontinuierlich mit einem Standardsortiment zu beliefern.
 
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Standort des Lagers, ab dem die Ware ausgeliefert wird. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von  Das gleiche gilt für Zahlungen auf eine Kaufpreisschuld, die in ein Darlehen umgewandelt worden ist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist der Sitz von SLCO GmbH & Co. KG.
 
2. Leihverpackungen und Transportmittel
Leihgebinde bzw. Leihkisten und -paletten, Rollbehälter und sonstige Transportmittel,  verbleiben Eigentum der Fa. SLCO GmbH & Co. KG. oder sonstiger Berechtigter (z.B. Palettenpool-Betreiber). Sie sind schnellstens und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Sie dürfen zu keinen anderen Transporten verwendet werden. Die Fa. SLCO GmbH & Co. KG. berechnet Pfandgebühren laut aktueller Preisliste für Leergut und Transportmittel. Leihverpackungen und Transportmittel der Brauereien, Mineralbrunnen, Frischobst- und Gemüselieferanten werden nur zum Pfandwert belastet. Soweit die Rückgabe nicht erfolgt, ist die Fa. SLCO GmbH & Co. KG. berechtigt, Nachberechnungen zum Tageswert der Vorlieferanten  vorzunehmen.
 
3. Preise
Die Berechnung der Ware erfolgt zu den am Tage der Bestellung gültigen Verkaufspreisen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit für den Verkaufspreis die Verwiegung des Gewichts der Ware maßgeblich ist, wird das nach Handelsbrauch bei Abgang ermittelte Gewicht der Berechnung zugrunde gelegt. Natürlicher Transportschwund geht zu Lasten des Käufers.
 
4. Lieferung
Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Außerdem befreien von der Lieferverpflichtung alle Fälle höherer Gewalt und sonstige für SLCO GmbH & Co. KG. unabwendbaren Ereignisse, insbesondere auch Streiks und Maßnahmen von Behörden. Der Käufer hat den Empfang der Lieferungen jeweils schriftlich zu bestätigen. SLCO GmbH & Co. KG. schließt mit ausgewählten Lieferanten sogenannte  Streckengeschäftsabkommen ab, gemäß denen diese Lieferanten berechtigt sind, von SLCO GmbH & Co. KG. benannte Kunden im Namen und für Rechnung von SLCO GmbH & Co. KG. unmittelbar zu beliefern. SLCO GmbH & Co. KG. ist berechtigt, in begründeten Fällen den Käufer von der Teilnahme am Streckengeschäft ganz oder teilweise auszuschließen.  
 
 
5. Zahlung
 Der Rechnungsbetrag ist bei Eingang der Rechnung, frühestens jedoch mit Lieferung der Ware fällig. Stundungszusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Käufer verpflichtet sich hiermit, auf Verlangen der SLCO GmbH & Co. KG. eine Regulierung seiner Verbindlichkeiten durch Teilnahme am Dauerabbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) vorzunehmen. Er verpflichtet sich, seine Hausbank zu beauftragen, Lastschriften des SLCO GmbH & Co. KG.s von seinem Konto abzubuchen. Ist die Zahlung nicht binnen 5 Tagen nach Eingang der Rechnung bzw. Lieferung der Ware bei dem SLCO GmbH & Co. KG. eingegangen oder geht eine Lastschrift oder ein Scheck an die SLCO GmbH & Co. KG. zurück, so kann die SLCO GmbH & Co. KG. unbeschadet sonstiger Rechte - ab Fälligkeit Fälligkeitszinsen in Höhe von 0,25% pro angefangener Woche für den ausstehenden fälligen Betrag oder höhere eigene Zinsen sowie einen Zuschlag von 0,5% auf die Summe der nicht eingelösten Lastschrift je Rückbelastung als Bearbeitungsgebühr erheben und hat Anspruch auf Ersatz von Spesen und Gebühren für nicht eingelöste Lastschriften. Sie kann die Erfüllung aller laufenden und den Abschluß aller neuen Geschäfte verweigern. Gehen Lastschriften oder Schecks an SLCO GmbH & Co. KG. zurück oder tritt eine wesentliche Verschlechterung des Vermögens oder eine erhebliche Vermögensgefährdung beim Käufer ein, so kann SLCO GmbH & Co. KG. alle offenen – auch gestundeten – Forderungen aus dem Lieferverhältnis sofort fälligstellen. Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber fälligen Forderungen der SLCO GmbH & Co. KG. ist ausgeschlossen. Zahlt der Käufer Raten auf andere Verpflichtungen gegenüber der SLCO GmbH & Co. KG., so darf SLCO GmbH & Co. KG. diese Raten auch im Falle abweichender Bestimmungen des Käufers auf die laufende Warenschuld anrechnen. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die unwiderrufliche Einlösung als Tilgung.
 
6. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eventualverbindlichkeiten aus seiner Geschäftsbeziehung mit der SLCO GmbH & Co. KG. getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum ggf. als Sicherung für die Saldenforderung der SLCO GmbH & Co. KG.. Der Käufer ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung seines Geschäftsbetriebes zur Weiter-Veräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Im Falle der
Weiterveräußerung werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an die SLCO GmbH & Co. KG. abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung der SLCO GmbH & Co. KG., bis deren sämtliche Forderungen aus Geschäftsverbindungen mit dem Käufer befriedigt sind. Eingriffe Dritter in das Vorbehaltseigentum der SLCO GmbH & Co. KG. sind dieser vom Käufer unverzüglich mitzuteilen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug (Ziff.
5) des Käufers kann die SLCO GmbH & Co. KG. die Erlaubnis zur Weiterveräußerung widerrufen und die unter Vorbehalt gelieferte Ware vom Käufer zurückfordern bzw. zurückholen. Der Käufer verzichtet bereits hiermit unwiderruflich auf die Geltendmachung von Einwänden oder Einreden, falls die SLCO GmbH & Co. KG. von diesem Recht Gebrauch macht.
 
Der Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seiner Haftung für den Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware, nachdem sie in seinen Besitz übergegangen ist. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Ansprüche gegen den Versicherer werden hiermit im vorgezeichneten Rahmen an die SLCO GmbH & Co. KG. abgetreten.
 
 
7. Mängelrüge
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang in angemessenem Umfang zu überprüfen. Etwaige Mängel sind, falls keine andere Frist ausdrücklich bestimmt ist,
innerhalb von 24 Stunden ab Empfang der Ware zu rügen (ausgenommen verdeckte Mängel). Andernfalls ist die Haftung von SLCO GmbH & Co. KG. für Sachmängel, einschließlich Falschlieferungen und Fehlmengen, ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
 
Handelsübliche Schwankungen in Beschaffenheit oder Aussehen der Ware berechtigenden Käufer nicht zur Mängelrüge.
 
Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge behebt SLCO GmbH & Co. KG. die Mängel im Wege der Nacherfüllung. SLCO GmbH & Co. KG. ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Käufer, ist dieser nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.
 
Bagatellmängel bei Lieferungen von SLCO GmbH & Co. KG. an den Käufer, ab dem Lager von SLCO GmbH & Co. KG., werden, abweichend von dem vorstehendem, durch eine pauschale Vergütung abgegolten, die zwischen SLCO GmbH & Co. KG. und dem Käufer separat vereinbart wird.
 
Im Streckengeschäft hat der Käufer Mängel, namens und im Auftrag von SLCO GmbH & Co. KG., unverzüglich direkt bei dem Streckenlieferanten zu rügen. Ware, die der Käufer im Streckengeschäft bezieht, nimmt SLCO GmbH & Co. KG. nicht zurück.
 
 
8. Prüfung der lebensmittelrechtlichen Verkehrsfähigkeit
In Erfüllung der SLCO GmbH & Co. KG. und dem Käufer obliegenden lebensmittelrechtlichen Sorgfalts-Pflichten, hat Käufer jede Lieferung innerhalb von 24 Stunden ab Annahme - soweit nicht SLCO GmbH & Co. KG. entsprechend vorstehender Ziffer 7. eine andere Frist festgelegt hat , spätestens aber bei Einstellung der Ware ins Regal, auf erkennbare Mängel zu prüfen. Wenn und soweit Käufer Mängel entdeckt, ist ihm der Weiterverkauf der damit behafteten Ware untersagt. Käufer hat Vorkehrungen zu treffen (Entfernung aus dem Regal, aus dem Verkaufsraum etc.), die eine versehentliche Weiterveräußerung verhindert. Hat Käufer aufgrund der äußeren Umstände den Verdacht, daß ein festgestellter Mangel kein Einzelfall ist, sondern ein Produktions- oder Behandlungsfehler vorliegt, der nicht nur die einzelne Lieferung an ihn betrifft, sondern darüber hinaus in anderen Warenpartien ebenfalls besteht, so ist Abnehmer verpflichtet, SLCO GmbH & Co. KG. unverzüglich über den Mangel zu informieren.
 
9. Probenziehungen
Falls Behörden der Lebensmittelüberwachung aus den vom Lager der SLCO GmbH & Co. KG. bzw. im Streckengeschäft gelieferten Waren Proben ziehen, hat Käufer darauf zu achten, dass der amtliche Prüfer zu jeder Probe eine versiegelte Gegenprobe zurücklässt sowie einen Probenannahmeschein ausstellt. Käufer ist ferner verpflichtet, die Gegenprobe so sachgemäß zu verwahren, dass die Probe möglichst lange haltbar ist, SLCO GmbH & Co. KG. unverzüglich über die Probeziehung informieren und ihr eine Kopie oder eine Abschrift des Probenannahmescheins zu übermitteln.
 
 
10. Saldenbestätigung
Der Käufer hat die Saldenbestätigungen, die er von SLCO GmbH & Co. KG. erhält, unverzüglich auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Stellt der Käufer Fehler fest, hat er diese jeweils innerhalb von einem Monat ab Erhalt der Saldenbestätigung bei SLCO GmbH & Co. KG. schriftlich zu rügen. Geht innerhalb eines Monats keine schriftliche Rüge bei SLCO GmbH & Co. KG. ein, gilt die Saldenbestätigung jeweils als vom Käufer als richtig anerkannt.
 
11. Sonstige Schadenersatzansprüche
Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder unerlaubten Handlung, haftet SLCO GmbH & Co. KG. auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Ausgenommen davon ist die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet. Im Falle der leichtfahrlässigen/fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von SLCO GmbH & Co. KG. auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache und für den Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers     oder der Gesundheit einer Person.
 
12. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die  Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der wirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
 
13. Datenschutz
 Gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass SLCO GmbH & Co. KG. die für den Geschäftsablauf notwendigen Kundendaten speichert. Die Daten werden vor Missbrauch geschützt.
 
14. Anerkenntnis
Bei dem Käufer handelt es sich um einen Istkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen erkennt der Käufer hiermit an. Davon abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.


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